Softwareentwicklungs-Geschäftsbedingungen oasys IT GmbHStand 02.10.2010 § 1. Sachlicher Anwendungsbereich Nachstehende Bedingungen gelten für die Neuentwicklung von Software sowie für Änderung und Erweiterung bestehender von oasys IT GmbH oder von Dritten stammender Software sowohl im Rahmen reiner Dienstleistungsaufträge wie auch im Rahmen von Werkverträgen. § 2. Geltungsbereich, Allgemeines 1. Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Softwareentwicklung (AGB) sind Bestandteil aller Software-Entwicklungs-Verträge mit der oasys IT GmbH, Wilhelm-Maybach-Straße 8, 72108 Rottenburg a.N., nachfolgend als Auftragnehmer oder oasys IT GmbH bezeichnet. Der Auftraggeber erkennt die AGB mit Erteilung seines Auftrages an. 2. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Eigenen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. 3. Sind Leistungen eines Drittanbieters Bestandteil des Vertrages, begründet dies getrennte Vertragsverhältnisse mit dem jeweiligen Anbieter. Solche Vertragsverhältnisse unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Derartige Verträge enden unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen oasys IT GmbH und dem Kunden und berühren dieses nur in einem Umfang, wie er ausdrücklich angegebenen ist. 4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde. § 3. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen 1. Angebote erfolgen schriftlich und sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 28 Kalendertage gebunden, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. 2. Bei umfangreichen Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. 3. Kleinere Dienst-Verträge kommen auch zustande ohne vorheriges Angebot als Auftrag, der nach Aufwand berechnet wird. 4. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die oasys IT GmbH erst nach Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Auftraggeber nicht rechtzeitig oder vollständig zahlen wird bzw. dass aufgrund einer Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung gefährdet ist, berechtigt uns, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Vertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Leistung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen. 5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. § 4. Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen a) Werkvertrag 1. Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen. 2. Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. 3. Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen. b) Dienstvertrag 1. Für umfangreiche Dienstverträge gilt das gleiche wie für a) 2. Für Dienstleistungen mit geringem Umfang ist die Ausarbeitung der Spezifikation ein Teil der Aufgabenstellung, die unabhängig vom Zustandekommen des Auftrags über die Programmierung als Beratungstätigkeit des Auftragnehmers erfolgt und gesondert berechnet wird.
§ 5 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden 1. Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt. 2. Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung falls die Arbeit im Ganzen oder zum Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss. 4. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung. Im Besonderen gilt dies für den verantwortlichen Ansprechpartner und dessen Vertreter. 5. Der Auftraggeber wird bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und dem Auftragnehmer einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden. Er wird festgestellte Fehlfunktionen dem Auftragnehmer in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger, im Upload oder per Remotezugriff zur Verfügung stellen. 6. Der Auftraggeber wird oasys IT GmbH im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen und falls erforderlich seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von oasys IT GmbH Beauftragten anhalten. Er wird dem Auftragnehmer für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen während der normalen Bürozeiten des Auftraggebers Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen das zu betroffene Programm gespeichert und/oder geladen ist 7. Der Auftraggeber wird die vom Auftragnehmer erhaltenen Programme und/oder Programmteile (Patches, Bugfixes) nach näheren Hinweisen vom Auftragnehmer unverzüglich einspielen und die von oasys IT GmbH übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten. 8. Der Auftraggeber wird alle im Zusammenhang mit dem gepflegten Programm verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen 9. Der Auftraggeber stellt für größere Projekte oder komplette Neuentwicklungen Testumgebung und Test-Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Dies gilt ebenso und für kleinere Projekte, wenn dies schriftlich festgelegt wird oder sich im Verlauf als notwendig herausstellt. § 6 Abnahme 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2. Gleiches gilt für die Dokumentation, sollte sie ebenfalls beauftragt sein. 3. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt. 4. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. § 7 Gewährleistung bei Werkverträgen 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation, wenn diese beauftragt ist, bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme. 2. Ein Mangel des Programms liegt vor, wenn das Programm bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Leistungsbeschreibung des Programms festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt. 3. Ein Mangel i. S. dieser Festlegung liegt (insbesondere) nicht vor, wenn: - sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen nur unwesentlich auf die Nutzung des Programms auswirkt oder - die Störung durch unsachgemäße Behandlung des Programms verursacht wurde. 4. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger, mit Grundkenntnissen in der Anwendung des Programms ausgestatteter Nutzer sich mit Hilfe der Dokumentation die Bedienung einzelner Funktionen nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen oder auftretende Probleme nicht mit zumutbarem Aufwand lösen kann. 5. Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. S.u. und Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. 6. Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. 7. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. 8. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von oasys IT GmbH. Bietet oasys IT GmbH dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen des Auftragsnehmers zu installieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Auftraggeber hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mangelbeseitigung ist erfüllt, wenn kein Mangel i. S. d. § 2 (2) mehr vorliegt. 9. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 10. Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt. § 8 Nutzungsrechte 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation, wenn diese beauftragt ist, für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen. 2. Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit § 7 nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden. § 9 Datenschutz und Datensicherheit 1. Hiermit weist oasys IT Gmbh den Auftraggeber darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer in Übereinkunft mit dem Kunden nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen. 2. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. 3. Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten. § 10 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmer zurückzuführen ist. 2 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Anbieter als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. 3. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Auftraggeber kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. 4. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Dies gilt ausdrücklich auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten, die vom Auftragnehmer oder in dessen Auftrag durchgeführt werden. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde. Vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten ist der Auftraggeber zu einer Sicherung seiner Datenbestände angehalten. 5. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. 6. Bei allen vom Kunden an oasys IT GmbH übergebenen Hilfsmittel, Arbeiten, Programmen und Daten, die zur Auftragsabwicklung notwendig sind, setzen wir voraus, dass dem Kunden die Urheber- bzw. Reproduktionsrechte bzw. Nutzungsrechte in dieser Form zustehen. Insbesondere bei Abänderung von Software Dritter bzw. bei der Nutzung von Daten Dritter setzen wir voraus, dass der Auftraggeber die Berechtigung dazu hat. Wir lehnen jede Haftung, die aus der Missachtung solcher Rechte entstehen könnten ab. Wenn Vorlagen mit dem Copyright Dritter ausgestattet sind, setzen wir ebenfalls voraus, dass der Auftraggeber das Einverständnis des Urhebers besitzt. 7. Wir sind berechtigt, jedes fertig gestellte Produkt mit unserem Copyright zu versehen. Somit dürfen Produkte, die von uns hergestellt wurden, weder vom Kunden noch von Dritten kopiert, nachgedruckt oder in anderer Art vervielfältigt werden, es sei denn, der Auftraggeber holt zuvor die schriftliche Freigabe von uns ein. 8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. § 11 Sonstiges 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der oasys IT GmbH. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden. §12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
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